Das Gesetz zur Reform
des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts

Ende September 2008, also nach der Landtagswahl in Bayern, berät eine politische Arbeitsgruppe über die letzten noch streitigen Punkte der Erbschaftssteuerreform, die mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten soll. Die Reform wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2006 das geltende Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte. Der Gesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2008 zu treffen. Das bisherige Recht ist nur bis zu dieser Neuregelung weiter anwendbar. Würde es dem Parlament also nicht gelingen, bis Ende 2008 eine Erbschaftssteuerreform zu verabschieden, wären Erbschaften und Schenkungen ab dem 01.01.2009 gänzlich von der Steuer befreit. 

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer führt derzeit zu einem jährlichen Steueraufkommen von rund 4 Milliarden €, das den Ländern zusteht. 

Der Reformvorschlag sieht eine deutliche Erhöhung des Steuersatzes in den Steuerklassen II und III vor. Zu diesen Steuerklassen gehören die entfernteren Verwandten, wie z. B. Geschwister, Neffen, Nichten. Erbschaften von bis zu 6 Mio. € werden generell mit 30 % und solche über 6 Mio. € mit sogar 50 % zu versteuern sein. 

Den Ehegatten steht nach neuem Recht ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € und ein Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 € zu. Kinder sollen einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 €, Enkel einen solchen in Höhe von 200.000,00 € erhalten. In den Steuerklassen II und III sind es je 20.000,00 € pro Erben. Lebenspartner erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €.

Erhebliche Änderungen enthält der Gesetzesentwurf für den Übergang von Betriebsvermögen. Hier verfolgt die Gesetzesreform das Ziel, eine Bewertung auf der Grundlage oder in der Nähe der tatsächlichen Verkehrswerte vorzunehmen. 

Wesentliche Neuerung ist zunächst, dass der bisherige Bewertungsabschlag in Höhe von 35 % für Betriebsvermögen entfällt. Stattdessen wird ein Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85 % vorgenommen, d. h. es werden nur 15 % des Wertes des Betriebsvermögens der Erbschaftssteuer unterworfen. Der Erwerb von Betriebsvermögen wird darüber hinaus auch dadurch begünstigt, dass er, falls der Erwerber eine natürliche Person ist, immer in günstigster Steuerklasse besteuert wird. Daneben gibt es für den Kleinhandel, kleinere Handwerker und auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eine gleitende Freigrenze von 150.000,00 €.

Der 85 prozentige Bewertungsabschlag ist auf den ersten Blick verlockend, hat aber für den Unternehmer auch gravierende Nachteile. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Bewertungsmassstäbe für Betriebsvermögen deutlich erhöhen. Dies relativiert den Bewertungsabschlag im Verhältnis zum geltenden Recht signifikant. Darüberhinaus dürfen die Erben das erworbene Unternehmen oder die ererbte Unternehmensbeteiligung 15 Jahre lang weder veräußern noch in größerem Umfang substantielle Entnahmen vornehmen. Bei einem Verstoß haben sie nachträglich auch die zunächst verschonten 85 % des geerbten Unternehmens zu versteuern. Dies bedeutet für den Erben nicht nur eine erhebliche Bindung seines Vermögens, sondern stellt auch ein hohes wirtschaftliches Risiko dar; denn es kommt in derartigen Fällen regelmäßig zu einer Doppelbelastung zwischen Einkommenssteuer und Erbschaftssteuer.

Darüber hinaus gibt es eine weitere Bindung für die Erben. Die durch den Erbgang erworbenen Betriebe unterliegen 10 Jahre lang einer Lohnsummenkontrolle und müssen gewährleisten, dass die Lohnsummen in keinem Jahr geringer als 70 % der Lohnsumme ist, die in einem 5 Jahreszeitraum vor der Schenkung oder vor dem Erbfall durchschnittlich gezahlt worden ist. Bei einem Verstoß ist für das Jahr der Unterschreitung eine Nachsteuer in Höhe von 8,5 % des Unternehmenswertes fällig. 

Das neue Erbschaftssteuerrecht tritt ab Verkündung in Kraft und ist ab diesem Stichtag anzuwenden. Für den Erben gibt es ein Wahlrecht, für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten (voraussichtlich zum 01.01.2009), das neue Recht zu wählen. Dies gilt allerdings nur für Erb- und nicht für Schenkungsfälle. Für größere Vermögen wird demnach die Erbschaftssteuer zu einer Herausforderung, die nur mit Hilfe sorgfältiger und intensiver Beratung beherrschbar sein wird.

(Fachbeitrag von RA Dr. Gerd Niebaum / September 2008)

 

 

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